Die Pflegekasse unterscheidet bei der Finanzierung der Pflege einer Person zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Pflegesachleistungen umfasst die Beträge, die der Pflegedienst bzw. das Pflegeheim für die Versorgung eines Pflegebedürftigen erhält. Das Pflegegeld dagegen erhält der Pflegebedürftige direkt. Je höher der Pflegegrad ist, umso höher fallen diese Pflegesätze aus.
Ab dem Pflegegrad 2 zahlt die Pflegeversicherung ein Pflegegeld. Konkret versteht man darunter eine monatliche Sozialleistung für Pflegebedürftige, die sich daheim von Angehörigen, Bekannten oder Freunden versorgen lassen. Mit diesem „Pflegegeld für selbst beschaffte Hilfen“, wie es im Pflegeversicherungsgesetz heißt, kann man den Aufwand und den Einsatz von pflegenden Familienangehörigen, Bekannten oder Freunden für deren tägliche häusliche Pflegetätigkeit abgelten. Im Gegensatz zu den Pflegesachleistungen bekommt der Pflegebedürftige das Pflegegeld direkt überwiesen und kann selbst darüber bestimmen, an wen und in welcher Höhe er es auszahlt.
Überblick über die Höhe des Pflegegeldes je nach Pflegegrad:
Pflegegrad 1: kein Pflegegeld Pflegegrad 2: 316 Euro/Monat Pflegegrad 3: 545 Euro/Monat Pflegegrad 4: 728 Euro/Monat Pflegegrad 5: 901 Euro/Monat
Personen mit Pflegegrad 1 steht zwar weder ein Pflegegeld noch Pflegesachleistungen zu, sie können jedoch 125 Euro für sogenannte Betreuungs- und Ersatzleistungen bekommen. Der Betrag für die Betreuungs- und Ersatzleistungen wird nicht automatisch jeden Monat überwiesen, sondern nur wenn entsprechende Leistungen in Anspruch genommen wurden (z.B. durch einen Pflegedienst) und entsprechend eine Nachweis über die erbrachte Leistung bei der Kranken- bzw. Pflegekasse vorliegt.
Pflegebedürftige, die sowohl von Angehörigen als auch von einem professionellen Pflegedienst versorgt werden, können sowohl Pflegegeld (für die Versorgung durch pflegende Angehörige) als auch Pflegesachleistungen (zur Vergütung der Pflegedienst-Leistungen) beanspruchen. In diesem Fall erhalten sie das Pflegegeld nicht mehr in voller Höhe, sondern nur noch anteilig. Dies Kombination aus Pflegegeld und Sachleistungen nennt sich Kombinationsleistung. HINWEIS: Diese Kombination kann auch in Antragsformular angegeben werden.
Pflegebedürftige, die in stationären Pflegeeinrichtungen (Alten- oder Pflegeheime) von professionellen Pflegekräften versorgt und betreut werden, haben keinen Anspruch auf Pflegegeld. Bei ihnen übernimmt die Pflegekasse nur die Kosten der Heimunterbringung und – versorgung, also die Pflegesachleistungen.