Pflegegrade – Wer bestimmt sie? Was beinhalten sie?
Es gibt fünf Pflegegrade, in die Pflegebedürftige entsprechend ihres Hilfebedarfs eingeordnet werden. Die Einstufung in einen Pflegegrad erfolgt über das sogenannte Neue Begutachtungsassessment (NBA), einen Fragebogen, der 2017 eingeführt wurde. Dabei werden sechs Bereiche in die Bewertung mit einbezogen und - je nach Zustand der begutachteten Person - bepunktet. Mit einem Gewicht von 40 Prozent fließt der Grad der Selbständigkeit der begutachteten Person als wichtigstes Kriterium in diese Evaluierung mit ein.
Auf folgenden sechs Modulen basiert die gesamte Bewertung:
- Mobilität (10%) : Wie selbstständig kann sich der Begutachtete fortbewegen? Kann er aufrecht sitzen? Kann er Treppen steigen? Kann er sich allein festhalten?
- Kognitive und kommunikative Leistungen (7,5 %) : Ist die begutachtete Person noch in der Lage, Personen oder Dinge zu erkennen? Kann sie sich an bestimmte Ereignisse erinnern? Beteiligt sie sich an Gesprächen?
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (7,5 %) : Verhält sich die Person aggressiv ihrem Umfeld gegenüber? Weist sie andere Verhaltensauffälligkeiten auf?
- Selbstversorgung (40%) : Kann die begutachtete Person noch selbst essen und trinken, sich selbst anziehen und ohne Hilfe den Toilettengang erledigen?
- Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (20%) : Kann die pflegebedürftige Person selbst Medikamente einnehmen, Verbände wechseln oder den Blutzucker messen?
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15%) : Kann die Person ihren Tag selbstständig gestalten? Ist sie in der Lage, mit anderen Menschen zu interagieren? In jeder dieser sechs Kategorien vergibt der Gutachter des Medizinischen Dienstes Punkte. Die Gesamtzahl der erreichten Punkte bestimmt schließlich über den erteilten Pflegegrad
Pflegegrad 1
Pflegegrad 1 wird als „geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ definiert und findet bei 12,5 bis unter 27 Punkten Anwendung. Die Voraussetzungen für Pflegegrad 1 sind dann erfüllt, wenn der Betroffene geistig und körperlich eigentlich noch fit und beweglich, aber in geringem Maße auf Unterstützung angewiesen ist.
Pflegegrad 2
Um eine Einstufung in Pflegegrad 2 zu erhalten, müssen Versicherte nachweislich „in ihrer Selbstständigkeit erheblich beeinträchtigt“ sein. Mit einem Gesamtpunktebereich zwischen 27 und weniger als 47,5 Punkten werden die Pflegebedürftigen in den Pflegegrad 2 eingeordnet.
Pflegegrad 3
Pflegegrad 3 wird als „schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ beschrieben. Um in Pflegegrad 3 eingestuft zu werden, müssen die Versicherten eine Gesamtpunktzahl zwischen 47,5 und weniger als 70 bei der Begutachtung durch den MD erhalten.
Pflegegrad 4
Um in Pflegegrad 4 eingeordnet zu werden, ist es notwendig, dass die Versicherten eine „schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ aufweisen. Mit einer Gesamtpunktzahl von mindestens 70 und maximal unter 90 erhalten die Versicherten Pflegegrad 4.
Pflegegrad 5
Pflegegrad 5 ist der höchste Pflegegrad und steht für die „schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung“. Erreicht ein Patient mehr als 90 Punkte im Bewertungssystem, wird er in Pflegegrad 5 eingestuft.