Sollten auch Sie Hilfestellung bei der Beantragung eines Pflegegrades benötigen, wenden Sie sich für eine Pflegeberatung gern an unser Linimed-Team.

Wir sind für Sie da.

Bis Ende 2016 wurden pflegebedürftigen Menschen in drei Pflegestufen eingeordnet. Mit der Pflegereform 2017 wurden die drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt, mit denen der Pflegebedarf nun deutlich individueller bestimmt werden kann.

Die früher geltenden Pflegestufen lassen sich wie folgt in Pflegegrade umrechnen:

  • Pflegestufe 0 –> Pflegegrad 1
  • Pflegestufe 1 –> Pflegegrad 2
  • Pflegestufe 2 –> Pflegegrad 3
  • Pflegestufe 3 –> Pflegegrad 4
  • Pflegestufe 3 Härtefall –> Pflegegrad 5

Seit der Pflegereform und der Neueinteilung in Pflegegrade ist die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person deutlich stärker in den Fokus der Begutachtung gerückt. Dadurch profitieren vor allem Menschen mit einer psychischen Erkrankung oder einer Form der Demenz von der geänderten Definition der Pflegebedürftigkeit. Betroffene erhalten nun leichter einen Pflegegrad, als dies bei den Pflegestufen der Fall war.

Den Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung muss der Pflegebedürftige bei der für ihn zuständigen Pflegekasse stellen. Die zuständige Pflegekasse ist immer bei der Krankenversicherung organisiert, bei welcher der Betroffene versichert ist. Das gilt sowohl für alle gesetzlichen Krankenkassen als auch für alle privaten Krankenversicherungen. Der Antrag muss schriftlich bei der entsprechenden Pflegekasse bzw. Krankenkasse erfolgen. Jede Kasse hat entsprechende Antragformulare, die man entweder online ausdrucken oder bei Krankenkasse per Post zugeschickt bekommen kann.
Der Antrag muss vom Pflegebedürftigen selbst oder in dessen Namen gestellt werden, zum Beispiel von Familienangehörige, Nachbarinnen und Nachbarn oder gute Bekannte wenn sie dazu bevollmächtig wurden.

Die Leistung der Pflegekasse wird nicht rückwirkend erbracht, sondern frühestens vom Monat der Antragstellung an. Wird der Antrag am 30. April gestellt, läge der Leistungsbeginn auch im April.

Nachdem der Antrag eingegangen ist, beauftragt die zuständige Pflegekasse den Medizinischen Dienst mit der Begutachtung des Pflegebedürftigen. Dieser stellt den Grad des Pflegebedarfs fest und setzt entsprechend einen Pflegegrad an. Die Krankenkasse muss dieser Bewertung dann noch zustimmen und den Pflegesatz in entsprechender Höhe genehmigen.

WICHTIG: Sollten Sie Hilfe bei der Antragstellung benötigen oder Fragen rund um den Pflegegrad haben, laden wir Sie zu einer Pflegeberatung ein. Linimed ist seit über 27 Jahren in der häuslichen Krankenpflege tätig und damit ein kompetenter und verlässlicher Partner und Berater bei allen Fragen rund um die Pflege.

Selbst wenn man (noch) keinen Pflegegrad haben, besteht die Möglichkeit, von Linimed ambulant versorgt zu werden. Die erbrachten Leistungen werden der zu betreuenden Person zunächst in Rechnung gestellt. Sofern diese schon vor der ambulanten Versorgung einen Antrag auf einen Pflegegrad bei ihrer Versicherung gestellt hat, würde diese den bereits verauslagten Betrag rückwirkend erstatten. 

Wenn Pflegekosten nicht aus eigenen finanziellen Mitteln beglichen werden können, gibt es die Möglichkeit bei dem Sozialamt die Pflegekosten im Rahmen der „Hilfe zur Pflege“ zu beantragen.

Die Pflegekasse unterscheidet bei der Finanzierung der Pflege einer Person zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Pflegesachleistungen umfasst die Beträge, die der Pflegedienst bzw. das Pflegeheim für die Versorgung eines Pflegebedürftigen erhält. Das Pflegegeld dagegen erhält der Pflegebedürftige direkt. Je höher der Pflegegrad ist, umso höher fallen diese Pflegesätze aus.

Ab dem Pflegegrad 2 zahlt die Pflegeversicherung ein Pflegegeld. Konkret versteht man darunter eine monatliche Sozialleistung für Pflegebedürftige, die sich daheim von Angehörigen, Bekannten oder Freunden versorgen lassen. Mit diesem „Pflegegeld für selbst beschaffte Hilfen“, wie es im Pflegeversicherungsgesetz heißt, kann man den Aufwand und den Einsatz von pflegenden Familienangehörigen, Bekannten oder Freunden für deren tägliche häusliche Pflegetätigkeit abgelten. Im Gegensatz zu den Pflegesachleistungen bekommt der Pflegebedürftige das Pflegegeld direkt überwiesen und kann selbst darüber bestimmen, an wen und in welcher Höhe er es auszahlt.

Überblick über die Höhe des Pflegegeldes je nach Pflegegrad:

Pflegegrad 1: kein Pflegegeld
Pflegegrad 2: 316 Euro/Monat
Pflegegrad 3: 545 Euro/Monat
Pflegegrad 4: 728 Euro/Monat
Pflegegrad 5: 901 Euro/Monat

Personen mit Pflegegrad 1 steht zwar weder ein Pflegegeld noch Pflegesachleistungen zu, sie können jedoch 125 Euro für sogenannte Betreuungs- und Ersatzleistungen bekommen. Der Betrag für die Betreuungs- und Ersatzleistungen wird nicht automatisch jeden Monat überwiesen, sondern nur wenn entsprechende Leistungen in Anspruch genommen wurden (z.B. durch einen Pflegedienst) und entsprechend eine Nachweis über die erbrachte Leistung bei der Kranken- bzw. Pflegekasse vorliegt.

Pflegebedürftige, die sowohl von Angehörigen als auch von einem professionellen Pflegedienst versorgt werden, können sowohl Pflegegeld (für die Versorgung durch pflegende Angehörige) als auch Pflegesachleistungen (zur Vergütung der Pflegedienst-Leistungen) beanspruchen. In diesem Fall erhalten sie das Pflegegeld nicht mehr in voller Höhe, sondern nur noch anteilig. Dies Kombination aus Pflegegeld und Sachleistungen nennt sich Kombinationsleistung. HINWEIS: Diese Kombination kann auch in Antragsformular angegeben werden. 

Pflegebedürftige, die in stationären Pflegeeinrichtungen (Alten- oder Pflegeheime) von professionellen Pflegekräften versorgt und betreut werden, haben keinen Anspruch auf Pflegegeld. Bei ihnen übernimmt die Pflegekasse nur die Kosten der Heimunterbringung und – versorgung, also die Pflegesachleistungen.

Auch wenn mehrheitlich Menschen im hohen Alter zur Gruppe der Pflegebedürftigen gehören, steht auch jüngeren Patienten, die von bestimmten Krankheiten betroffen sind, ein Pflegegrad zu. Bei folgenden Erkrankungen bzw. Patientengruppen ist - je nach Schwere der Einschränkung - eine Einstufung in einen Pflegegrad möglich.

  • Diabetes
  • Krebs
  • Parkinson
  • Multiple Sklerose
  • ALS
  • Epilepsie
  • COPD
  • Schlaganfall
  • Dialysepatienten
  • nach einer Amputation
  • nach einem Oberschenkelhalsbruch
  • psychische Erkrankungen
  • geistige Behinderung

Welchen Pflegegrad man erhält, bestimmt allein der Medizinische Dienst. Ist man mit der Einstufung nicht einverstanden, kann man jedoch einen schriftlichen Widerspruch gegen den Bescheid einlegen und der Fall wird abermals geprüft.